Unsere AGB
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Verein zur Förderung sozialer Integration durch Kunst und Kultur
DALI e.V. (D a r s t e l l u n g A r t L i t e r a t u r I n s p i r a t i o n )
2. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der
abgekürzten Form
„e.V.“
3. Der Verein hat seinen Sitz in Braunschweig.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins
1. Das Hauptziel und Zweck des Vereins ist die Förderung sozialer Integration der Bürger aller
Altersgruppen,
Nationalitäten und sozialer Herkunft durch Kunst und Kultur. Diesem Ziel untergeordnet sind die
unten aufgeführten
Tätigkeitsbereiche und Aktivitäten des Vereins:
a) Anbietung der Kursen und Workshops für Kinder, Jugendliche und Erwachsene in verschiedenen
Kunstrichtungen sowie
kreativer Gestaltung: Malerei, Singen und Musizieren, Theater/Bühnenperfomance, Handarbeitstechniken
wie Nähen, Häkeln,
Stricken u.Ä., handwerkliche Gestaltung mit verschiedenen Materialien und Stoffen (Ton, Metall, Gips,
Textilien)
b) Anbietung von Schulungen und Kursen für Grafik-,Web- und 3D-Design,kreative Robotertechnik
c) Sozialbildende Maßnahmen und Projekte zur Förderung sozialer Kompetenz, insbesondere für junge
Menschen
d) Maßnahmen der Nachwuchsförderung, Bildungsmaßnahmen zur Förderung kultureller Fertigkeiten und
kreativer Aktivitäten
mit dem Fokus auf Traditionsbewusstsein und kulturelle Vielfalt
e) Vorbereitung und Durchführung von internationalen Jugendbegegnungen und Austauschs
f) Förderung der Fortbildung von Fachkräften für die dem Satzungszweck entsprechenden Aufgaben
g) Teilnahme und Organisation, gegebenenfalls im Rahmen von Kooperationen, an/von Veranstaltungen wie
nationale und
internationale Festivals/Wettbewerbe, Jugendkulturtage, Ausstellungen auf allen Gebieten bildender
Kunst sowie medialer
Kultur
h) Bi- bzw. multilinguale Sprachförderung Kinder und Jugendlicher
2. Zur Umsetzung der o.g. Ziele strebt der Verein Kooperationen mit öffentlichen und privaten
Einrichtungen sowohl auf
lokaler als auch bundesweiter Ebene wie auch im Ausland an.
3.Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie gemeinnützige Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen
aus Mittel des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
2. Die Mitgliedschaft entsteht durch Beitritt zum Verein, der schriftlich beim Vorstand zu
beantragen ist.
3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Beitritt wird nach der schriftlichen
Bestätigung durch den
Vorstand wirksam.
4. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Rechtsanspruch auf die
Mitgliedschaft besteht
nicht.
5. Jedes volljährige Mitglied des Vereins ist stimmberechtigt.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
a) den Tod des Mitgliedes,
b) den freiwilligen Austritt des Mitgliedes,
c) Ausschluss aus dem Verein,
d) bei juristischen Personen durch ihre Auflösung,
e) Streichung von der Mitgliederliste.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des
Vorstands. Er ist jedes halbe
Jahr unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es
trotz zweimaliger
Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung von der Mitgliederliste ist
dem Mitglied
schriftlich mitzuteilen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlen Beiträge
regelt. Von den
Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und die Fälligkeit werden von der
Mitgliederversammlung
bestimmt.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
1.Der Vorstand besteht aus der 1.Vorsitzenden, eine stellvertretenden Vorsitzenden, der Kassiererin und
mindestens einer
Beisitzerin. Der Verein wird vom Vorstand gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei
Vorstandmitglieder
vertreten.
2.Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch die Satzung anderen
Organen
vorbehalten sind.
3.Dem Vorstand obliegt es, die laufende Vereinstätigkeit zu planen, zu koordinieren und durchzuführen.
4.Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln für zwei Jahre durch die Mitgliederversammlung
gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Vorstands bleiben nach Ablauf der Amtsperiode
solange im Amt,
bis ihre Nachfolgerinnen gewählt sind.
5.Die Mitarbeit im Vorstand ist ehrenamtlich.
6.Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich zu protokollieren und von zwei Mitgliedern des
Vorstands zu unterzeichnen.
7.Die Abberufung eines Mitglieds des Vorstands vor Ablauf ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung
ist möglich.
Für die Abberufung ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.
8.Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
9.Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Tätigkeit eine Geschäftsführung bestellen.
§ 8 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an
gerechnet, gewählt.
Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein
Ersatzmitglied für die
restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,
b) die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags,
c) die Wahl und die Abberufung der Vorstandsmitglieder,
d) die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
e) die Vorschläge an den Vorstand.
f) die Wahl des Rechnungsprüfers
§ 10 Aufgaben und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung der ordentlichen Mitgliederversammlung
sind:
a) Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung für den Verein,
b) Entgegennahme des Jahresberichts,
c) Beschlussfassung über vorliegende Anträge, evtl. Diskussion etc.
2. Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr.
Zur Mitgliederversammlung wird mindestens vier Wochen vor dem angesetzten Termin schriftlich eingeladen.
3. Die Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, dabei gelten
grundsätzlich nur die
Ja- und Nein stimmen. Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt.
4.Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
5. Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu
unterschreiben ist.
Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Protokolle einzusehen.
§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im §10 festgelegten
Stimmenmehrheit
beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1.Vorsitzende
und
Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten
entsprechend für den
Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an
das Haus der
Kulturen Braunschweig e.V. Amtsgericht Braunschweig Registernummer: 200898, der das Vermögen unmittelbar
und
ausschließlich für gemeinnützige/ mildtätige Zwecke zu verwenden hat“.